Spielerschutz Tätigkeitsbericht 2019
        
 18 S P E R R S T A T I S T I K 19 S P E R R S T A T I S T I K DIE AUFHEBUNG DER SPIELERSPERRE –   FRÜHESTENS NACH EINEM JAHR Die Spielersperre ist unbefristet, hat jedoch eine Mindest- sperrdauer von einem Jahr. Erst nach Ablauf dieser Frist kann auf Antrag der gesperrten Person überhaupt eine Aufhebung erfolgen, wenn zu diesem Zeitpunkt die (ursprüng- lichen) Gründe für die Spielersperre nicht mehr vorliegen und sich auch sonst keine Gründe für eine Spielersperre ergeben haben. Ein Wegfall der Gründe für die Spielersperre ist durch die gesperrte Person mit vollständigen prüffähigen Unter- lagen nachzuweisen und die komplette Aufhebung der Sperre kann ausschließlich auf schriftlichen Antrag des Spielers erfolgen (§ 8 GlüStV). Das Verfahren wird grundsätzlich mit Eingang des Antrages auf Aufhebung einer Spielersperre eröffnet. Die Entschei- dungsgrundlage stellen weiterhin der Nachweis über die geordneten finanziellen Umstände (Einkommensnachweis, Schufa-Auskunft etc.) sowie eine Unbedenklichkeitsbestäti- gung eines in Spielsuchtdiagnostik und -therapie ausgewie- senen klinischen Experten dar. Sind die Voraussetzungen ausreichend erfüllt, erstellt der Zentrale Spielerschutzbeauf- tragte eine Beschlussvorlage und bittet die Geschäftsführung um den Beschluss zur Aufhebung. Die finale Entscheidung über die Aufhebung oder Beibehaltung der offiziellen Limitierung obliegt letztendlich immer ausschließlich dem Glücksspielanbieter, der die Sperre entgegengenommen bzw. veranlasst hat. Ziel des umfangreichen Prozederes einer genauen und persönlichen Diagnostik ist, den individuellen Gefährdungsgrad eines gesperrten Spielteilnehmers bei erneutem Zugang zu Glücksspielangeboten sowie die Sta- bilität seiner Persönlichkeit, seiner Lebensverhältnisse etc. möglichst genau einzuschätzen und damit quasi nun eine Prävention innerhalb eines eigentlichen Interventionspro- zesses durchzuführen. Insgesamt wurden 2019 14 Spielersperren wieder aufge- hoben – nach 33 Aufhebungen im Vorjahr. Der Großteil der aufgehobenen Sperren sind selbst veranlasste Sperren. Ist eine Spielersperre aufgehoben, heißt das nicht, dass der SPERRGRÜNDE Der weitaus am häufigsten genannte Sperrgrund war mit 66 % die Spielsucht- gefährdung. Dieser Sperrgrund ist auch deutlich angewachsen. Mit deutlichem Abstand (16 %) wurden zu riskante Spieleinsätze genannt. Das sind Einsätze, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Einkommen und Vermögen des Spielen- den standen. Danach folgen Überschuldung und das Gefühl, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen zu können. Spielsucht- gefährdung 66,0 % 4,0 % 6,0 % 8,0 % 16,0 % Riskante Spiel- einsätze Über- schuldung Finanzielle Verpflich- tungen Keine Angabe Spielsuchtgefährdung Überschuldung Keine Angabe Riskante Spieleinsätze Finanzielle Verpflichtungen 60 % 50 % 40 % 30 % 20 % 10 % 0 % Aufhebung Spielersperre 2019 2018 Gesamt 14 33 als Selbstsperren 9 31 Hinweise Personal/Dritter 5 2 Gast nicht mehr unter einer konstanten Beobachtung und damit in gewissemMaß auch unter Obhut steht. Das Spiel- verhalten entsperrter Gäste erfährt durch die Spielerschutz- beauftragten besondere Begutachtung. Kontrolliert wird unter anderem, inwieweit sich die Besuchsfrequenz oder das Spielverhalten des Gastes verändert. Sobald erste Hinweise auf spielproblematische Verhaltensweisen oder finanzielle Schwierigkeiten vorliegen, reagiert WESTSPIEL umgehend via erneuter Kontaktaufnahme durch ihre Spielerschutz- beauftragten. Präventionsarbeit ist der Schlüssel, potenziell gefährdeten Spielern frühzeitig unterstützend zu begegnen. Die Spieler- sperre ist eines der wichtigsten Instrumente einer effizienten Intervention. 66,0 % 16,0 % 6,0 % 8,0 % 4,0 %
        
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